Satzung

Satzung des

Bezirks-Fischereivereins Deggendorf e.V. von 1857 In der Fassung vom 24.01.2010 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.      Der Verein führt den Namen „Bezirks-Fischereiverein Deggendorf e.V. von 1857“.

2.      Er hat seinen Sitz in Deggendorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Deggendorf eingetragen.

3.      Vereinsjahr/Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck des Vereins

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-, Natur- und Wasserschutzes.

2.      Verwirklicht werden soll dies durch Schutz und Pflege von Umwelt, Natur und Gewässern, insbesondere auch die Erhaltung von Gewässern mit ihrem Fischbestand in ihren natürlichen Zustand/ihrer Ursprünglichkeit zum Wohle der Allgemeinheit.

Hierzu will der Verein Personen, die an dem gemeinnützigen Zweck zum Wohle der Allgemeinheit interessiert sind und insbesondere Angelfischer zusammenschließen, für den Vereinszweck und im Interesse der Vereinsmitglieder Gewässer beschaffen und im Rahmen der Förderung der Angelfischerei pflegen und bewahren.

3.      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 § 3 Mittelverwendung

1.      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster  Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4 Mitgliedschaft

 Der BFV hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

1.      Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, aber auch eine juristische Person, werden.      Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, ist dies dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Für die Aufnahme in den Verein wird eine von der Geschäftsführenden Vorstandschaft festgesetzte Gebühr erhoben.

2.      Als Ehrenmitglieder können vom Geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und durch Beschluß der Mitglieder in der Jahreshauptversammlung ernannt werden:

–       Mitglieder und andere natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

–       Mitglieder, die mindestens 12 Jahre im Geschäftsführenden Vorstand aktiv tätig und mit laufenden Arbeiten betraut waren.

3.      Ein 1. Vorsitzender kann nach mindestens 9-jähriger Tätigkeit als 1. Vorsitzender und frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

4.      Ehrenmitglieder/-vorsitzende genießen die gleichen Rechte wie  Mitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit.

5.      Es kann eine Jugendgruppe gebildet werden. Näheres wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

 § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein.

2.    Sie erhalten nach 20-jähriger Mitgliedschaft die Silberne und nach 30-jähriger Mitgliedschaft die Goldene Ehrennadel. Verdiente Mitglieder können auch schon zu einem früheren Zeitpunkt durch einen Beschluß des Geschäftsführenden Vorstandes mit 2/3 Mehrheit eine Ehrennadel erhalten.

3.    Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften den Verein zu fördern und an Vereinsaufgaben mitzuarbeiten.

Sie sind weiterhin verpflichtet:

a)      die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Organe zu befolgen,

b)      Mitgliedsbeiträge bis spätestens Ende Januar eines jeden Jahres zu bezahlen,

c)      offiziellen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins zu besuchen,

d)      bei Anforderung jährlich 8 Stunden Arbeitsleistung zu erbringen. Bei Verhinderung ist ein Ersatzmann zu stellen oder ein Geldbetrag zu zahlen, der vom  Geschäftsführenden      Vorstand festgelegt wird.

Behinderte und Schwerbehinderte ab 50 % und Mitglieder ab 67 Jahre sind befreit.

 § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft/Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitgliedes und durch Auflösung des Vereins.

2.      Der Austritt kann nur zum Ende eines Vereins-/Geschäftsjahres und zwar spätestens bis 01. Dezember schriftlich erklärt werden.

3.      Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des  Geschäftsführenden Vorstandes;

a)      wenn es seinen satzungsgemäßen Pflichten dem Verein gegenüber trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt. Als solcher Verstoß gilt insbesondere die Nichtzahlung der Beiträge nach § 5 Ziff. 3 b und d;

b)      wenn es den Vereinsinteressen gröblich zuwiderhandelt. Als Zuwiderhandlung in diesem Sinne gelten auch Verstöße durch Umweltverschmutzung und alle Handlungen, die das      Ansehen des Vereins schädigen;

c)      wenn es gegen das bestehende Fischereigesetz oder andere einschlägige Bestimmungen und Vorschriften oder gegen die vom Verein festgelegten Bestimmungen über die      Fischereiausübung verstößt;

d)      wenn es gegen die Waidgerechtigkeit oder das waidgerechte Verhalten an Gewässern in grober Weise verstößt.

4.      Jeder Ausschluß ist schriftlich mit Begründung dem Mitglied unter „Einschreiben“ zuzuleiten. Gegen den Ausschluß kann schriftliche Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung erhoben werden. Das Mitglied kann mündliche Anhörung anläßlich der nächsten      Ausschußsitzung des Geschäftsführenden Vorstandes verlangen.

§ 7 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

1.      Der Vorstand, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden,

2.      der Geschäftsführende Vorstand, bestehend aus

a)      1. und 2. Vorsitzender

b)     Schriftführer

c)      Kassier

d)     Grundstücks- und Wasserwart

e)      Jugendleiter

     weitere Vertreter zu b) bis d) können berufen werden.

3.    die Mitgliederversammlung,

4.    der Schlichtungsausschuß

5.    die Kassenprüfer.

 § 8 Der Vorstand

1.      Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus den 1. und 2. Vorsitzenden. Jedem von ihnen ist Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und      außergerichtlich.

2.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder durch geheime Wahl auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Werden mehrere Personen vorgeschlagen, ist die Wahl stets geheim durchzuführen.

3.      Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz bei den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes und in den Mitgliederversammlungen.

4.      Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Bedarfsfalle mit den gleichen Rechten und Pflichten.

5.      Der Vorstand ist verpflichtet,

–       auf schriftlichen Antrag eines Drittels des Geschäftsführenden Vorstandes

–       innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen

–       auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder, eine Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

6.      Der Vorstand ist in seiner Vertretungsbefugnis nach Maßgabe des § 9 Ziffer 4 beschränkt.

 § 9 Der Geschäftsführende Vorstand

1.      Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem in § 7 Ziff. 2 genannten Vorstandsmitgliedern.

2.      Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte/Angelegenheiten des Vereins, er entscheidet über grundsätzliche Vereinbarungen und über den Abschluß von Verträgen sowie sonstigen Geschäften, die den Verein im Einzelfall bis zu 25.000,00 EUR verpflichten. Ausgenommen von diesem Höchstbetrag ist die Beschaffung von Fischbesatz, den der Geschäftsführende Vorstand bis zum Betrag von 50.000,00 EUR jährlich veranlassen kann und der Ankauf  eines Fischereigewässers bis zum Betrag von 200.000,00 EUR.

3.      Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder

4.      Jährlich sind 12 (monatliche) Vorstandssitzungen einzuberufen. Der 1. Vorsitzende hat das Recht, jederzeit Vorstandssitzungen einzuberufen.

5.      Bleibt ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes dreimal innerhalb eines Jahres unentschuldigt der Vorstandssitzung fern, kann es durch den Vorstand vom      Geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann dann bis zur Neuwahl ein Vereinsmitglied in den Geschäftsführenden Vorstand berufen und diesem die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übertragen.

6.      In besonderen Fällen kann der Vorstand Gäste, Vertreter der Presse und Mitglieder des Vereins zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes einladen.

7.      Die Tätigkeit der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes ist ehrenamtlich, Aufwendungen sind zu ersetzen.

 § 10 Mitgliederversammlung

 Mitgliederversammlungen sind die vom Vorstand einberufene, jedes Jahr im Januar

 durchzuführende Jahreshauptversammlung und die übrigen Versammlungen.

1.      Die Einberufung der Jahreshauptversammlung hat entweder durch persönliche Anschreiben oder durch Anzeige in der örtlichen Presse unter Einhaltung einer Ladefrist von  14 Tagen zu erfolgen. In der Einladung muß die Tagesordnung bekanntgegeben werden.

Sonstige Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von mindestens 8 Tagen durch Anzeige in der örtlichen Presse einberufen werden.

2.      Der Jahreshauptversammlung obliegt:

a)      die Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassiers, des Grundstücks- und Wasserwartes und des Jugendleiters. Danach läßt einer der Kassenprüfer über die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes abstimmen;

b)      alle 3 Jahre, nach vorheriger Wahl eines dreiköpfigen Wahlausschusses, die Neuwahl des Geschäftsführenden Vorstandes, dazu von 2 Kassenprüfern und 3       Schlichtungsausschußmitgliedern.

Der Wahlausschuß übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl die Leitung der Mitgliederversammlung.

Sollte keine gültige Wahl zustande kommen, führt der bisherige Geschäftsführende Vorstand die Geschäfte weiter. Er ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten eine neue      Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen:

c)   die Festsetzung der Jahresbeiträge;

d)      die Beschlußfassung über Veräußerung oder Verpachtung von vereinseigenen Gewässern und Unterverpachtung von gepachteten Gewässern;

e)      die Beratung und Beschlußfassung über gestellte Anträge, welche mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Verein schriftlich mit Begründung zugeleitet werden müssen;

f)        die Beschlußfassung über Satzungsänderungen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

3.      Bei den übrigen Mitgliederversammlungen kann über alle Anträge, die vom Geschäftsführenden Vorstand oder von Mitgliedern eingebracht werden, Beschluß gefaßt werden, soweit dies nicht der Jahreshauptversammlung vorbehalten ist.

4.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist vom 1. Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, in der alle Tagesordnungspunkte und zumindest alle Anträge und Beschlüsse angeführt sein müssen. Sie ist vom 1. Vorsitzenden und vom 1. Schriftführer zu unterzeichnen.

Bei der Jahreshauptversammlung mit Neuwahl übernimmt ein neugewählter 1. Schriftführer die Protokollführung sofort nach seiner Wahl.

5.      Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren.

6.      Abstimmungen/Wahlen erfolgen soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder durch Zuruf.

§ 11 Geschäftsführung

1.      Der 1. Vorsitzende ist für die laufende Geschäftsführung verantwortlich. Für die Abwicklung der Geschäfte und die Aufteilung der Tätigkeiten gibt sich der Geschäftsführende Vorstand erforderlichenfalls eine Geschäftsordnung.

2.      Vom Schriftführer ist über jede Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes ein Protokoll zu fertigen. Darin müssen die anwesenden und entschuldigten Mitglieder und zumindest alle Anträge und Beschlüsse aufgeführt sein. Es ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

3.      Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Jedoch dürfen an die Vorstandsmitglieder und an in sonstiger Weise für den Verein ehrenamtlich tätige Mitglieder Aufwandsentschädigungen/-vergütungen gegen Einzelnachweis oder nach Pauschalsätzen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.

4.      Für jedes Geschäftsjahr des Vereins ist eine Jahresrechnung aufzustellen und von den gewählten Kassenprüfern zum Ende des Jahres zu prüfen.

 § 12 Schlichtungsausschuß

Der Schlichtungsausschuß besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Er wird bei  Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und des Geschäftsführenden Vorstandes tätig.

Ausgeschlossene Mitglieder können den Schlichtungsausschuß nach erfolglosem Einspruch anrufen. Der Schlichtungsausschuß entscheidet zusammen mit zwei – nicht betroffenen – Vorstandsmitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Die Entscheidung muß auf Antrag eines Stimmberechtigten geheim erfolgen.

 § 13 Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes

1.      Der Verein kann nur durch Beschluß in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine 3/4-Mehrheit      der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2.      Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Niederbayrischen Fischereiverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere für die gemeinnützige Stiftung „Stiftung Gewässerschutzfonds“ mit dem Sitz in Landshut zu verwenden hat.

3.    Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt und ist die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

4.    Ist wegen Auflösung des Vereins oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die die Auflösung des Vereins beschließende     Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen anderen Liquidator.


Vorstehende geänderte Satzung wurde am 24.01.2010 in der Jahreshauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern mit der erforderlichen einfachen Stimmenmehrheit beschlossen und genehmigt.


 

 1. Vorsitzender           2. Vorsitzender          Schriftführer

Satzung (PDF)

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